Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 160

§ 160 – Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt. (2) § 102 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Schulden und Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger nicht genau benennt.
  • Die Finanzbehörde kann weiterhin den Sachverhalt ermitteln.
  • Es gibt eine Ausnahme, die in § 102 geregelt ist.
  • Der Steuerpflichtige muss den Anforderungen der Finanzbehörde nachkommen.
  • Unklare Angaben führen zu steuerlichen Nachteilen.